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Arbeitnehmer können ihren Erholungsurlaub auch während der Zeit nehmen, in der sie in Kurzarbeit sind. Dies wird häufig für beide Arbeitsvertragsparteien wünschenswert sein, da auf diese Weise Kurzarbeit ggf. vermieden werden kann. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs eine Vergütung in der üblichen Höhe gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben hierbei unberücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG.)

Schauen wir uns hierzu den Wortlaut des § 11 BUrlG an:

 1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer nimmt in der zweiten Woche eines Kalendermonats, für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, Urlaub. Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in ungekürztem Umfang. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Arbeitnehmer können also Verdienstausfälle durch Kurzarbeit vermeiden, indem sie Urlaub nehmen. Kurzarbeitergeld steht ihm nur für die Nicht-Urlaubstage im Anspruchszeitraum zu, d. h. für die Tage, an denen er verkürzt bzw. wegen der Kurzarbeit gar nicht gearbeitet hat.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer seinen Urlaub soweit möglich vorrangig vor der Kurzarbeit gewähren, um den Anspruch auf Kurzarbeitergeld herbeizuführen. Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen. Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Das dies seit dem 01.01.2021 auch wieder von der Agentur für Arbeit zur Verhinderung der Kurzarbeit hinsichtlich nicht verplanten Erholungsurlaubs aus dem laufenden Urlaubsjahr erwartet wird, ergibt sich aus der überarbeiteten Fassung der fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit vom 23.12.2020. Auch der wirksam auf das laufende Kalenderjahr übertragene Resturlaub des Vorjahres ist grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen. Die diesbezügliche Regelung, dass aufgrund der Corona-Pandemie von einer vorherigen Aufzehrung des nicht verplanten Erholungsurlaubs als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld Abstand genommen wurde, hat also seit Beginn des Jahres 2021 keine Geltung mehr.

Horst Reinemann, Rechtsanwalt H&P Dresden