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Ein Foto ist heutzutage schnell aufgenommen und online gestellt. Grundsätzlich ist dies urheberrechtlich unproblematisch, da die Rechte an der Fotografie dem Fotografen zustehen. Anders kann dies jedoch sein, wenn das Foto selbst ein fremdes Werk – wie beispielsweise eine Fototapete – abbildet. Hierbei kann das Urheberrecht Dritter verletzt werden. Dabei ist es irrelevant, ob der Fotograf die auf der Fotografie abgebildete Fototapete selbst rechtmäßig erworben hat und Eigentümer der an der Wand befindlichen Tapete geworden ist. Denn durch den Erwerb einer Fototapete wird dem Käufer regelmäßig nicht gleichzeitig das Urheberrecht übertragen oder ein umfassendes Nutzungsrecht an dem Werk eingeräumt. Vielmehr sind grundsätzlich die Vorschriften des Urheberrechts zu berücksichtigen. Insbesondere das Vervielfältigungsrecht des Urhebers aus § 16 UrhG sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG können daher durch das Hochladen eines Fotos ins Internet, welches eine Fototapete zeigt, verletzt werden. Ist dies der Fall steht dem Urheber der Fototapete ein Unterlassungsanspruch sowie ggf. ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Eine Ausnahme ist jedoch in § 57 UrhG vorgesehen. So ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn es sich bei dem Werk lediglich um ein unwesentliches Beiwerk des eigentlich abgebildeten Fotomotives handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein solches unwesentliches Beiwerk vor, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass es einem durchschnittlichen Betrachter auffallen würde. Zudem kann ein Werk nur dann als unwesentliches Beiwerk angesehen werden, wenn es weder stil- oder stimmungsbildend ist noch eine bestimmte Aussage oder Wirkung unterstreichen soll, es mithin zufällig, beliebig und für den eigentlichen Gegenstand der Fotografie völlig ohne Bedeutung ist.

Bei einer auf einer Fotografie mit abgebildeten Fototapete kann es sich zwar um ein solches unwesentliches Beiwerk handeln. Allerdings ist es auch durchaus denkbar, dass diese die Stimmung des Fotos beeinflusst oder die Aussage des Fotos unterstreicht. Bei dem Onlinestellen von Fotos, welche fremde Werke – wie Fototapeten – abbilden, ist daher Vorsicht geboten. Sofern eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zugeht, ist somit im Ergebnis stets der Einzelfall anhand der Kriterien des BGH zur Ausnahme des § 57 UrhG zu prüfen.

Claudia Eschholz, Juristin H&P Rechtsanwälte