+49 (0) 351 44848 0 dresden@holzhauser.de

Bereits im Jahr 2009 hat sich der BGH mit der Zusendung unerwünschter Werbemails befasst. Als Werbung ist insoweit jede im Rahmen der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs vorgenommene Äußerung mit dem Ziel der Absatzförderung von Waren und Dienstleistungen zu verstehen. Für Mitbewerber ergibt sich bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen, wozu gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich auch die Zusendung von Werbemails ohne vorherige Einwilligung zählt, ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem konkurrierenden Mitbewerber aus § 8 Abs. 1 UWG. Dieser Unterlassungsanspruch steht jedoch nicht den von den Werbemails Betroffenen zu.

Ein Unterlassungsanspruch für Privatpersonen und Unternehmer, die keine Mitbewerber darstellen, kann sich allerdings aus den § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben, denn die Zusendung von Werbemails greift bei Privatpersonen regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bei Unternehmern in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Dieser Eingriff muss jedoch auch rechtswidrig erfolgt sein. Dabei ist im Rahmen der zivilrechtlichen Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs auf die gesetzgeberische Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 UWG abzustellen, sodass grundsätzlich eine vorherige Einwilligung erforderlich ist.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung zudem klar, dass ein solcher Eingriff bereits bei der erstmaligen Zusendung einer Werbemail gegeben sein kann. Insbesondere bei Unternehmen beeinträchtigt dies den Betriebsablauf, da mit der Sichtung und dem Aussortieren derartiger Mails ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden ist. Zwar mag sich der Arbeitsaufwand hinsichtlich der einzelnen Werbemail in sehr geringen Grenzen halten. Bei einer größeren Anzahl von Werbemails ist dies jedoch anders. Zudem ist mit der Übersendung zahlreicher Werbemails durch verschiedene Absender gerade dann zu rechnen, wenn die Übersendung einzelner Werbemail zulässig ist.

Mit der Frage, wie Mails zu bewerten sind, welche der Befragung der Kundenzufriedenheit dienen, hat sich unter anderem das KG Berlin beschäftigt. Zunächst sind diese aufgrund der zumindest mittelbaren Förderung des künftigen Absatzes ebenfalls als Werbemails zu qualifizieren. Allerdings ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit zu beachten, dass für im Anschluss an Verkaufstransaktionen versendete Werbemails die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG gilt. Es ist daher für die Versendung von Kundenzufriedenheitsbefragungen keine vorherige Zustimmung erforderlich. Allerdings muss stets deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widersprochen werden kann.

Im Ergebnis ist bei unerwünschter Mailwerbung stets zwischen im Anschluss an Verkaufstransaktionen zugesendeten Werbemails und sonstigen Werbemails, denen keine solche Transaktion vorausging, zu unterscheiden. Während letztere ohne vorherige Einwilligung stets unzulässig sind, müssen sich Werbemails im Anschluss an Verkaufstransaktionen auf eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen beziehen und stets auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt steht dem Betroffenen schon bei erstmaliger Zusendung ein Unterlassungsanspruch zu.

Claudia Eschholz, Rechtsanwältin H&P Rechtsanwälte