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Zwei gemeinsam sorgeberechtigte Eltern eines 5-jährigen Kindes sind sich uneinig über die Notwendigkeit der Schutzimpfung für ihre Kind. Das Kind lebt bei der Mutter. Diese lehnt die Impfung ab. Sie ist der Meinung, dass das Risiko von Impfschäden schwerer wiege als das Infektionsrisiko. Der Vater befürwortet – vorbehaltslos – die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen. Er sieht sich in der Pflicht, sein Kind grundsätzlich gegen Infektionskrankheiten impfen zu lassen, soweit Schutzimpfungen verfügbar sind und diese von der ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institutes (STIKO) empfohlen werden. Wer darf entscheiden?

 Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2017 (AZ: XII ZB 157/16) entschieden, dass die Schutzimpfung eines Kindes eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind“ ist, so dass sich die Eltern einigen müssen. Einigen sie sich nicht, muss das Gericht auf Antrag einem Elternteil das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen.

 Im obig beschriebenen Fall hat das Gericht dem Vater das Entscheidungsrecht übertragen. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss wurde durch das Beschwerdegericht zurückgewiesen, es hat allerdings die Entscheidungsbefugnis des Vaters auf bestimmte Schutzimpfungen wie Diphtherie, Masern, Meningokokken C, Mumps Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Röteln und Tetanus beschränkt. Vom Bundesgerichtshof wurde die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigt.

 Was daraus folgt? Der Elternteil, der sich an die Empfehlung der STIKO hält, erhält in der Regel die Entscheidungszuständigkeit für die Impfungen und muss unter Berücksichtigung eventueller Vorerkrankungen entscheiden, ob das Kind die Impfung erhält. Die aktuellen Empfehlungen der STIKO können über deren Homepage eingesehen werden.