+49 (0) 351 44848 0 dresden@holzhauser.de

Streamingdienste wie Netflix, YouTube, Prime Video oder auch die Mediatheken diverser TV-Sender bieten dem Nutzer die Möglichkeit des On-Demand-Streamings. Sobald der Nutzer beim Starten eines Streams auf den Playbutton klickt, beginnt der Übertragungsvorgang. Hierbei werden im Zwischenspeicher die Daten des gesamten Films, soweit er über den Web-Browser auch insgesamt betrachtet wurde, gespeichert.

Der Abruf des Streams durch den Nutzer führt in aller Regel zu einer Vervielfältigung (§ 16 UrhG) auf dessen Endgerät und dies nach heute herrschender Meinung unabhängig davon, von welcher Dauer diese Speicherung ist. Beim On-Demand-Streaming ist diese Speicherung zumeist nicht von dauerhafter Natur und wird daher regelmäßig nach § 44a UrhG zulässig sein. Diese Norm setzt allerdings voraus, dass der Vervielfältigungshandlung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Hieran können im Hinblick auf die immense wirtschaftliche Bedeutung des Streamings mitunter durchaus Zweifel aufkommen, auch wenn der Europäische Gerichtshof diese Voraussetzung sehr weit auslegt.

Bei illegalen Streamingportalen wie beispielsweise kino.to und deren Nachfolgern, dient zumeist eine rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage, die von einem nichtberechtigten Dritten unter Verstoß gegen § 19a UrhG hochgeladen wurde. In diesen Fällen scheidet eine Rechtfertigung nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG aus.  In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Nutzung nur rechtmäßig sein kann, wenn die Vorlage rechtmäßig erworben wurde, da § 53 UrhG an die Rechtmäßigkeit der Vorlage anknüpft. Diese Ansicht vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auf den jeweiligen Nutzer im konkreten Einzelfall zu schauen, da auch § 44 a Nr. 2 UrhG sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung selbst abstellen. Diese Auffassung ist letztlich nur konsequent, da der Nutzer die rechtswidrige Vorlage nicht selbst verbreitet hat. Urheberrechtlich nicht geschützt – und somit immer erlaubt – ist die bloße Betrachtung eines Werks beziehungsweise das bloße Zuhören, unabhängig davon, ob die Vorlage rechtswidrig gefertigt wurde oder nicht.

Eine Haftung des Endnutzers wird sich nur dann begründen lassen, wenn er positive Kenntnis von der rechtswidrig erstellten Vorlage hat, oder wenn sich ihm solche Umstände zwingend hätten aufdrängen müssen. Dieses subjektive Element wird in vielen Fällen nur schwer herauszuarbeiten sein, ist jedoch notwendig für eine Verantwortlichkeit als Störer. Es gilt somit zu klären, unter welchen Voraussetzungen man beim Endnutzer die Kenntnis solcher Umstände unterstellen kann. Der Nutzer wird jedenfalls dann nach den allgemeinen Grundsätzen zum Störer, wenn er die mögliche Rechtswidrigkeit trotz zumutbarer Erkundigungsmöglichkeiten völlig außer Acht lässt und ungeachtet dessen eine weitere Rechtsgutverletzung begeht. Zur Lösung dieses Problems ist nicht allein eine isolierte Betrachtung des Urheberrechts vorzunehmen, sondern auch nach den Grundsätzen des Telemediengesetzes zu werten.

Bei kostenlosen Angeboten sollte jedenfalls immer mit der gebotenen Vorsicht gehandelt werden. Bereits optisch auffällige und dubios wirkende Seiten sollten unbedingt vermieden werden. Sollte es doch einmal zu Problemen kommen, so ist aufgrund der Komplexität dieses Themas das Ersuchen anwaltlicher Hilfe durchaus ratsam.

Marvin Hoppmann, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte