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Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2021, Az: 2 Sa 488/21; Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn; Urteil vom 07.07.2021, Az 2 Ca 504/21 entschieden, dass der von einem Arbeitgeber gewährte Urlaub durch während des Urlaubs eingetretene Quarantäne nicht berührt wird.

Ein Arbeitgeber müsse einem Arbeitnehmer, der im Urlaub an Corona erkrankt, die dadurch betroffenen Urlaubstage nicht ohne weiteres nachgewähren. Erforderlich sei auch hier die Vorlage eines ärztlichen Attests über das Vorliegen einer Erkrankung. Die Anordnungsverfügung über eine Quarantäne allein reiche nicht aus, so das LAG Köln.

§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist auf diese Fälle der Anordnung der Quarantäne nicht anwendbar. Diese Vorschrift sieht vor, dass Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Erkrankt ein Arbeitnehmer in der Zeit eines gewährten Urlaubs, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen und durch Vorlagen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen.

Erhält der Arbeitnehmer während seines Urlaubs jedoch eine behördlich angeordnete Quarantäne, die wegen einer Coronainfektion erfolgt, kann sich nicht auf die Regelung des § 9 BUrlG berufen. Das hat das LAG Köln im entschiedenen Fall klargestellt und damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt.

Im entschiedenen Fall gewährte der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub. Die Arbeitnehmerin infizierte sich während des Urlaubs mit dem Coronavirus und musste sich auf der behördlichen Anordnung vom 27. November bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben.

Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass die Regelung des § 9 BUrlG auch auf diesen Fall anwendbar sei und sie ihren Urlaub für die Dauer der behördlich verordneten Quarantäne nicht aufbrauchen würde. Sie verlangte daher von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Der Arbeitgeber weigerte sich mit der Begründung, dass eine Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeit darstelle und ihm für diese Zeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegen habe. Die Klage auf Nachgewährung der fünf Urlaubstage hatte vor dem Arbeitsgericht Bonn keinen Erfolg. Das LAG Köln wies nun auch die Berufung der Arbeitnehmerin gegen das Urteil zurück. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt waren. Nach dieser Regelung werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Arbeitnehmerin eine behauptete Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen habe. Es wies darauf hin, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichstehe. Schon das Arbeitsgericht Bonn hatte festgestellt, dass es allein Sache des behandelnden Arztes sei, die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmenden zu beurteilen. Nach Auffassung des LAG Köln kommt in Fällen einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen einer Covid-19-Infektion während der Urlaubszeit auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG nicht infrage. Das Gericht stellte fest, dass dafür sowohl eine planwidrige Regelungslücke fehle, als auch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt. Eine Infektion mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit, so die Begründung.

Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Anmerkung:

Es ist zu erwarten, dass auch das Bundesarbeitsgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen wird, da dieses bereits zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen war, als es um die analoge Anwendbarkeit des § 9 BUrlG auf die Fälle ging, in denen während einer angeordneten Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Überstunden eine Arbeitsunfähigkeit eintrat. In diesen Fällen entschied das BAG, dass durch die Arbeitsunfähigkeit der einmal angeordnete Abbau von Überstunden nicht beeinträchtigt werde. Auch in diesen Fällen sei eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG nicht geboten.

Horst Reinemann, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte