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Social-Media-Plattformen wie Instagram, Facebook, TikTok oder Twitter bieten ihren Nutzern vielfältige Möglichkeiten. So fördern und erleichtern diese den privaten Austausch sowie den Zugang zur Nachrichtenerstattung. Einigen Nutzern dienen sie darüber hinaus auch als Werbeplattform und gewinnen somit auch in monetärer Hinsicht zunehmend an Bedeutung. Diese Vielfalt an Möglichkeiten sieht sich jedoch auch einem gewissen Gefahrenpotenzial gegenüber. Oftmals agieren im Internet Täter unter dem Deckmantel der Anonymität. Hierbei erleichtern private Konten – ohne Angabe von Klarnamen – Tatbestände wie beispielsweise Cybermobbing oder Hate Speech.

Um den digitalen Rechtsschutz in derartig gelagerten Fällen zu stärken, wurde zum 01.12.2021 der § 21 TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz) eingeführt. Der § 21 Abs. 2 TTDSG enthält nunmehr eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Plattformbetreibers gegenüber den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Vor der Einführung dieser Norm blieb den Verletzten nur ein zweistufiges Verfahren nach § 14 TMG, welcher jedoch lediglich eine gerichtliche Gestattung, nicht aber die Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorsah.

Nunmehr muss der Betreiber der Social-Media-Plattform dem Betroffenen Auskunft über die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG legal definierten Bestandsdaten (worunter der Name, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer eines Nutzers fallen) erteilen, wenn durch den Inhalt des Nutzer-Accounts eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgte.  Der § 1 Abs. 3 NetzDG enthält eine Auflistung von umfassten Katalogstraftaten, worunter insbesondere die Beleidigung, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie die Verbreitung pornographischer Inhalte fallen. Ferner muss die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich sein.

Nicht umfasst von diesem Auskunftsanspruch sind hingegen Nutzungsdaten wie beispielsweise die IP-Adresse des betreffenden Nutzers. Begründet wird dies damit, dass das Auskunftsverfahren über Nutzungsdaten abschließend in § 24 TTDSG geregelt sei, nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden könne und folglich eine analoge Anwendung des § 21 TTDSG ausscheide.

Dem Auskunftsanspruch nach § 21 TTDSG dürften auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Da § 21 Abs. 2 TTDSG der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dient, verfolgt dieser ein in Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j DSGVO genanntes Ziel. Daher ist eine Beschränkung der Rechte und Pflichten aus Art. 12 bis 22 und 34 DSGVO grundsätzlich möglich. Laut Bundesgerichtshof ist die Regelung des Auskunftsanspruchs auch eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz dieses Ziels, sodass sie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 DSGVO erfüllt.

Mit der Einführung des § 21 TTDSG reagiert der Gesetzgeber auf die fortschreitende Digitalisierung, welche auch eine fortwährende Entwicklung des zugrunde liegenden Rechts bedingt. Für die Betroffenen ist die Auskunft in den meisten Fällen von elementarer Bedeutung für die Durchsetzung ihrer Rechte. Durch die neue Regelung ist künftig eine erhebliche Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung zu erwarten, da kein mehrstufiges Verfahren mehr erforderlich ist.

Relevant dürfte die Norm künftig wohl auch für weitere Rechtsgebiete wie beispielsweise das Urheberrecht, das Markenrecht oder auch das Patentrecht werden, da § 21 Abs. 1 TTDSG auch eine Auskunftspflicht regelt, soweit die Auskunft zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

Marvin Hoppmann, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte