+49 (0) 351 44848 0 dresden@holzhauser.de

Sagt ein Reiseveranstalter eine bei ihm gebuchte Pauschalreise ab, ist der Reiseveranstalter gem. § 651 h Abs. 5 BGB zur Rückerstattung des an ihn gezahlten Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Reisenden zu leisten, mit dem der Reisevertrag geschlossen wurde.

Wichtig:
Diese Regelungen gelten nur für Pauschalreisen!

Das sind Reisen, bei denen der Reisende von einem Reiseveranstalter verschiedene Reiseleistungen als Gesamtpaket und auch nur eine Rechnung erhalten – zum Beispiel für Flug, Hotel und Mietwagen zusammen. Dabei ist es egal, ob die Reise im Reisebüro oder online als Urlaubspaket gebucht wurde.

In der Corona-Pandemie wollen viele Reiseveranstalter das Geld jedoch nicht an den Reisenden auszahlen, sondern bieten Gutscheine an. Wie sollte man hier reagieren? Verbraucher haben in solchen Situationen mehrere Möglichkeiten.

Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises oder der geleisteten Anzahlung auf den Reisepreis in Geld verpflichtet. Der Reisende muss einen ihm angebotenen Gutschein nicht annehmen, sondern kann auf die Auszahlung des zu erstattenden Reisepreises bestehen.

Es steht dem Reisenden also frei, auch einen vom Reiseveranstalter angebotenen Gutschein zu akzeptieren, zumal die Reiseveranstalter in solchen Reisegutscheinen häufig noch einen Bonuszuschlag vornehmen. Hierbei ist allerdings dann Vorsicht geboten, wenn Gutscheinen nicht gegen eine mögliche Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sind.

Entscheiden sich Reisende für die Annahme eines angebotenen Gutscheins, sollten folgende Bedingungen erfüllt sein, auf die die Bundesregierung auch in einer Pressemitteilung hingewiesen hat:

Der Reisegutschein selbst muss – neben dessen Wert – die Hinweise enthalten:

  • dass er wegen der COVID19-Pandemie ausgestellt wurde und wie lange er gültig ist,
  • dass der Kunde sofortige Erstattung geleisteter Vorauszahlungen verlangen kann, wenn er den Gutschein nicht innerhalb dessen Gültigkeitsdauer eingelöst hat,
  • dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend gegebenenfalls durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.

Tipp:
Sollte eine solche Insolvenzsicherung vom Reiseveranstalter nicht eingerichtet worden sein, sollte man einen solchen Gutschein nicht akzeptieren.

Manche Reiseveranstalter bieten vor der Stornierung eine Umbuchung der gebuchten Reise auf einen späteren Zeitpunkt an. Auch hier steht es dem Reisenden frei, zu entscheiden, ob er dieses Angebot annimmt oder auf die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises besteht.

In Zeiten der Pandemie kommt es oft jedoch zu sehr großen Kommunikationsproblemen mit den Reiseveranstaltern. Diese sind häufig weder telefonisch noch über deren Homepage erreichbar. Entweder sie reagieren überhaupt nicht oder sie bestätigen den Eingang einer Nachricht pauschal und vertrösten die Reisenden durch pauschale Verweise auf die schwierige Situation und die dadurch bedingte Überlastung von Personal und Systemen.

Hier gilt es, hartnäckig zu bleiben. Der Reisende sollte den Reiseveranstalter nachweisbar zur Rückerstattung der von ihm auf den Reisepreis geleisteten Zahlung auffordern und ihm eine Frist zur Zahlung setzen. Sollte er keine Reaktion oder Zahlung erhalten, empfiehlt es sich, einen im Reiserecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen. Dieser fordert den Reiseveranstalter sodann zunächst außergerichtlich auf, die Erstattung des Reisepreises vorzunehmen und droht an, die Forderung bei Verstreichenlassen einer gesetzten Frist gerichtlich geltend zu machen. Durch die gerichtliche Geltendmachung entstehen nicht unerhebliche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, welche dem Reisenden im zu erwartenden Unterliegensfall vom Reiseveranstalter zu erstatten sind.

Rechtsanwälte arbeiten für den Reisenden im Erfolgsfall also kostenneutral. Dies bedeutet, dass der Reisende nicht nur seine Forderung vollständig realisieren kann, sondern auch die von ihm für die gerichtliche Geltendmachung zu verauslagenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten vom Gegner erstatten erhalten muss. Da für eine anwaltliche und/oder gerichtliche Tätigkeit in aller Regel Vorschüsse auf die zu erwartenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten geleistet werden müssen, dürfte es hier sinnvoll sein, über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen, welche nicht nur das Kostenrisiko übernimmt, sondern auch die zu leistenden Vorschüsse.

In der Praxis kommt es gehäuft vor, dass Reiseveranstalter erst auf ein anwaltliches Schreiben oder gar erst im gerichtlichen Verfahren entweder die geltend gemachte Forderung ausgleichen oder anerkennen. Dies lässt den Verdacht aufkommen, dass Reisveranstalter gerade in solch schwierigen Zeiten erst einmal schauen wollen, ob und wie weit Reisende gehen werden, um auf diese Weise zumindest Zeit zu gewinnen. Hierbei nehmen sie offenbar gern in Kauf, die durch die eingeschalteten Rechtsanwälte oder Gerichte entstehenden Kosten und Zinsen zusätzlich zahlen zu müssen.

Tipp:
Reisende sollten Geduld aufbringen und hartnäckig bleiben und notfalls des Weg über Rechtsanwalt und Gericht gehen.

Achtung:
Wurden verschiedene Einzelleistungen bei verschiedenen Anbietern gebucht und die Rechnungen jeweils separat bezahlt, dann liegt jeweils eine sogenannte Individualreise vor, auf welche die für Pauschalreisen geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Anwendung finden. Hier muss sich der Reisende an den jeweiligen Vertragspartner wenden und das Recht beachten, welches für den jeweiligen Vertrag Anwendung findet. In Zeiten der Pandemie muss man umso mehr überprüfen, welche Rechte der jeweilige Vertragspartner dem Reisenden einräumt, falls er die gebuchte Leistung nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Häufig werden zur Ersparnis günstige Tarife gewählt, in welche jedoch keine oder nur mit hohen Kosten eine Umbuchung oder Stornierung möglich ist.

Zudem hat die Unmöglichkeit oder Stornierung der Leistung eines Reiseleistungsvertragspartners in aller Regel keinen Einfluss auf die weitern gebuchten Einzelleistungen bei anderen Vertragspartnern. Hier besteht die Gefahr, dass der Reisende nicht mehr kostenfrei umbuchen oder stornieren kann.

Tipp:
In solche unsicheren Zeiten der Pandemie sollte man bei der Buchung von Individualreisen sehr genau prüfen, ob und unter welchen Bedingungen eine Umbuchung oder kostenfreie Stornierung der gebuchten Leistung möglich ist.

Wir wünschen allen eine gute Reise und kommen Sie erholt und gesund wieder zurück.

Horst Reinemann, Rechtsanwalt H&P Dresden