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Das Entzünden eines Feuers übt einen besonderen Reiz auf Kinder aus. So kommt es leider immer wieder zu Bränden, da Eltern ein Feuerzeug frei und unbeaufsichtigt liegen lassen, das dann in die Hände von Kindern gelangt. Für Sachversicherer, die den Gebäude- oder Hausratschaden regulieren, regressieren wir dann bei den Eltern aufgrund der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.05.1983, Az. VI ZR 263/81, bereits klargestellt, dass aufgrund der Vielzahl der gerade durch kleinere Kinder verursachten Brände strenge Anforderungen an die elterliche Überwachungspflicht zu stellen sind. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht obliegt es Eltern kleinerer Kinder, die Möglichkeit einer Besitzerlangung von Streichhölzern bzw. Feuerzeugen im häuslichen Bereich im Rahmen des Zumutbaren zu unterbinden oder jedenfalls zu erschweren.

In der Folge sind zahlreiche Entscheidungen ergangen, die diesen hohen Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht Rechnung tragen.

So hat das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 02.08.2004, Az. 12 U 587/00, eine Aufsichtspflichtverletzung bejaht, als Eltern ein Feuerzeug in einer Zigarettenpackung „versteckt“, unbeaufsichtigt auf dem Wohnzimmertisch liegen ließen. Dieser Brauch war den Kindern aus eigenem Erleben der “Raucherpraxis” bestens bekannt und stellte daher für sie kein ernsthaftes Hindernis dar, an das Feuerzeug zu gelangen.

Auch das Aufbewahren eines Feuerzeugs zusammen mit Süßigkeiten in einer Küchenschublade reicht nicht, um der elterlichen Aufsichtspflicht zu genügen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.04.1997, Az. 9 U 219/96). Ebenfalls verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht, wenn ein Feuerzeug in der Tasche der ausgezogenen Hose belassen wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1995, Az. 30 U 194/94).

Eltern sollten nicht nur um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen, sondern vor allem auch zum Schutz ihrer Kinder, Feuerzeuge und Streichhölzer wegschließen.

Thomas Litzenburger, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte