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Mit fortschreitender technologischer Entwicklung gewinnen auch künstliche Intelligenzen (KI) immer mehr an Bedeutung. Auch solche KI-Systeme müssen stets dem geltenden Recht entsprechen und dürfen nicht schlichtweg alles. So müssen sich auch diese an ethischen Grundsätzen messen lassen und dürfen keine Diskriminierung von Minderheiten oder anderen Gruppen verursachen. Die Möglichkeiten der KI-Systeme entwickeln sich rasant weiter. So können diese unter anderem kreative Texte erstellen. Diesbezüglich stellt sich dann allerdings die Frage nach der Inhaberschaft des Urheberrechts. Wer hat bei durch KI erstellten Inhalten das Werk erstellt und ist somit Schöpfer des Werkes?

Grundsätzlich ist Urheber derjenige, der Schöpfer des Werkes ist (§ 7 UrhG). Urheberrechtsfähige Werke sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Das Urheberrecht erfasst daher nurmenschlich-geistigesSchaffen, sodass Urheber auch nur ein Mensch sein kann. Die Frage nach dem Urheberrecht an durch KI erstellten Inhalten ist indes noch nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, dass das Urheberrecht dem Eigentümer des KI-Systems zustehen soll. Auch werden die durch KI erstellten Inhalte zum Teil als Gemeingut betrachtet, sodass diese niemandem gehören sollen.

Neben der Frage nach der Inhaberschaft des Urheberrechts kann KI auch Urheberrechte anderer verletzen. Beispielsweise dann, wenn Inhalte Dritter ohne deren Einwilligung kopiert oder modifiziert werden. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage der Haftung. Grundsätzlich haftet der Urheber, sofern seine Inhalte fremde Urheberrechte verletzen. Doch wie verhält es sich, wenn ein KI-System ein Werk erstellt hat und hierdurch auf Seiten Dritter das Urheberrecht verletzt wird oder sonst Schäden entstehen? Unter anderem zur Regelung solcher Fallkonstellationen hat die EU im April 2021 eine sogenannte KI-Verordnung entwickelt. In dieser Verordnung ist geregelt, dass grundsätzlich die Anbieter von KI-Systemen bei einer Verletzung der KI-Verordnung für Schäden haften. Wie Urheberrechtsverletzungen hierbei behandelt werden, ist jedoch noch unklar. Zumal der Entwurf zur KI-Verordnung inzwischen zwei Jahre zurückliegt und inzwischen neue Entwicklungen wie CHatGPT und andere Chatbots aktuell sind.

Somit stellen sich ständig neue Herausforderungen in der rechtlichen Bewertung von künstlichen Intelligenzen. Diesen Herausforderungen müssen sich insbesondere die Gerichte und Regulierungsbehörden wie beispielsweise das Bundesinnenministerium stellen, da andernfalls die Gefahr eines rechtsfreien Raumes bestünde. Hierbei gilt es insbesondere das Urheberrecht an durch KI erstellten Inhalten eindeutig zu definieren und die Haftung bei etwaigen Verletzungshandlungen zu regulieren.

Aufgrund der fortwährenden technologischen Entwicklungen dürfte es in diesem Rechtsgebiet künftig viele Neuerungen geben. Es bleibt somit insbesondere abzuwarten, wie die Rechtsprechung in derartig gelagerten Fällen entscheidet.

Vorsicht ist im Übrigen auch bei der Verwendung der durch ChatGPT erstellten Texte geboten. Da die KI mit echten Texten gespeist wird, kann das Verwenden der Textbausteine unter Umständen als Plagiat angesehen werden. In solchen Fällen empfiehlt es sich daher den Ursprung des Textes transparent zu machen.

Marvin Hoppmann, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte