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Unsere Mandantin, ein großer deutscher Versicherer, hat nach einem Brand ihrer Versicherungsnehmerin 873 abgebrannte Strohballen ersetzt. Der Brand wurde von einer 13-jährigen Jugendlichen verursacht, die eine brennende Zigarette in dem Stroh entsorgte.

Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahr haften Kinder nicht für die von ihnen verursachten Schäden (vgl. § 828 Abs. 1 BGB). In einem solchen Fall kann ausschließlich eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflichtverletzung in Betracht kommen.

Nach Vollendung des siebten Lebensjahrs und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs setzt eine Haftung die Einsichtsfähigkeit des Kindes/ Jugendlichen voraus. Der Minderjährige besitzt die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit, wenn er nach seiner Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Er muss eine geistige Entwicklung erreicht haben, die es intellektuell befähigt, sowohl die Gefährlichkeit und Unrechtmäßigkeit seiner Handlung oder Unterlassung zu erkennen als auch die Verpflichtung, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen.

Für das Nichtvorliegen dieser Einsichtsfähigkeit trifft den Minderjährigen die Beweislast.

Das Landgericht Magdeburg hat die Jugendliche in seinem Urteil vom 07.10.2021, Az. 9 O 39/20 zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt. Nach der zutreffenden Ansicht des Gerichts zeigt bereits das Entzünden einer Zigarette ein grundlegendes Verständnis von der Möglichkeit, mit Feuer Energie von einem auf den anderen Gegenstand zu übertragen, so dass von einer Einsichtsfähigkeit der 13-jährigen Jugendlichen auszugehen ist.

Thomas Litzenburger, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte