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Eine Vielzahl von Verkehrsunfällen findet auf Parkplätzen an Baumärkten, Einkaufszentren und Supermärkten statt. Grund hierfür ist, dass es dort eine besonders Gefährdungspotential gibt, da ständig mir Manövern von Kfz-Führer/innen zu rechnen ist. Es wird ein- und ausgeparkt, nach freien Parktaschen gesucht, was die Aufmerksamkeit von dem fließenden Verkehr ablenkt, ein- und ausgeräumt, mit Einkaufswagen hantiert und vieles mehr. Statistisch ist aufgrund der besonderen Überforderungssituation mit vielen (eher geringen) Sachschäden, selten aber nur mit Personenschäden zu rechnen.

Die Verkehrsregeln auf solchen Parkplätzen scheinen für viele Fahrzeugführer/inne/n undurchsichtig zu sein. Manchmal wird durch separate Hinweisschilder auf die Geltung des StVO verwiesen, mancherorts aber auch nicht. Fest steht schon immer, dass die meisten Verkehrsregeln auf Parkplätzen durch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verdrängt werden. Im Vordergrund steht also immer der Grundsatz vorausschauend zu fahren, mit Manövern anderer zu rechnen und hierauf Rücksicht zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2022, Gz. VI ZR 344,21) hat eine bislang streitige Frage nun geklärt. Der in der StVO verankerte Grundsatz „Rechts vor Links“ gilt auf öffentlichen Parkplätzen grundsätzlich nicht. Es gilt stattdessen stets das Rücksichtnahmegebot. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Fahrbahnen an oder auf Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben. Dies dürfte häufig auf den Zufahrten zu Parkplätzen der Fall sein, insbesondere wenn diese hinsichtlich des Straßenbelages von dem des Parkplatzgeländes abweichen oder besonders gekennzeichnet sind.

Christian Wagner, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte