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Verursacht der Gefällige im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses, wie bspw. einer Nachbarschaftshilfe, einen Gebäude- oder Hausratschaden, wird dieser bei bestehendem Versicherungsschutz für gewöhnlich vom Sachversicherer des Geschädigten reguliert. Im Anschluss prüft der Versicherer dann, inwieweit er den Regress gegen den Schadenverursacher führen kann.

Der Gefällige wendet regelmäßig ein, dass er nur helfen wollte und daher seine Haftung begrenzt sein müsse. Schließlich habe der Gefällige ausschließlich im Interesse des Geschädigten gehandelt, ohne sich hierfür einen Vorteil zu versprechen.

Auf der anderen Seite kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf Schadenersatzansprüche aus einem schuldhaften Verhalten des Gefälligen verzichten will (BGH, Urteil vom 09.06.1992, Az. IV ZR 49/91).

Jedoch kann sich nach der herrschenden Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der gefällige Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen.

Die Annahme einer solchen Haftungsbeschränkung, wonach die Haftung des Gefälligen für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur ausnahmsweise bei Vorliegen von besonderen Umständen erfolgen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 467/15). Hierfür genügt es beispielweise nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigten eine enge persönliche Bindung besteht (BGH, Urteil vom 10.02.2009, Az. VI ZR 28/08).

Ist der Gefällige haftpflichtversichert, kann ebenfalls nicht von einer Haftungsbeschränkung ausgegangen werden. In einem solchen Fall, bei dem der Gefällige das Risiko bei seiner Haftpflichtversicherung abgesichert hat, wird durch die Annahme einer Haftungsbeschränkung nicht der Schädiger, sondern sein Haftpflichtversicherer entlastet. Dies entspricht in der Regel jedoch nicht dem Willen der Beteiligten. Die Willensfiktion einer Haftungsbeschränkung geht nämlich im Ergebnis zu Lasten des Sachversicherers und verschiebt das Haftungsrisiko von dem Verursacher des Schadens bzw. dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt auf den Sachversicherer (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 467/15; LG Magdeburg, Urteil vom 25.07.2012, Az. 10 O 81/12).

Die Erfolgsaussichten eines Regresses gegen den Gefälligen sind für den Sachversicherer – zumindest in den Fällen, in denen er haftpflichtversichert ist – sehr gut. Der vom Haftpflichtversicherer regelmäßig ins Feld geführte Einwand, es sei von einer Haftungsbegrenzung im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung auszugehen, verfängt unter Verweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH nicht. Ist der Gefällige nicht haftpflichtversichert, sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Thomas Litzenburger, Rechtsanwalt & Geschäftsführer H&P Rechtsanwälte