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Im Rahmen der Regressbearbeitung wird die Haftung des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten häufig übersehen oder nicht weiter verfolgt. Dieser Beitrag soll kurz zusammenfassen, wann sich ein Regress gegen den Architekten wegen eines Bauüberwachungsfehlers lohnt.

Ein Architekt, der die Bauaufsicht führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss die Bauarbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

Er ist jedoch nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Eine Baubetreuung verlangt bei lebensnaher Bewertung keine umfassende Prüfung jedes einzelnen Arbeitsvorgangs von Handwerkern. Dies betrifft insbesondere allgemein gängige Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann.

So gehört beispielsweise das Aufbringen von Innenputz zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten, bei denen sich der Architekt darauf verlassen kann, dass der Bauunternehmer sie beherrscht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.01.2010, Az. 10 U 1414/08). Putzarbeiten zählen nicht zu einer besonders wichtigen oder kritischen Baumaßnahme mit erfahrungsgemäß hohem Mängelrisiko. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Innenputz eine vorwiegend optische Funktion besitzt und Mängel an diesem Gewerk regelmäßig keine weitreichenden Konsequenzen für das ganze Bauwerk haben.

Auch bei der Verklammerung von Dachpfannen handelt es sich um eine einfach zu verrichtende Tätigkeit, bei der grundsätzlich erwartet werden kann, dass sie von dem jeweiligen Handwerker fachgerecht ausgeführt wird (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 27.05.2011, Az. 17 U 36/10).

Anders verhält es sich bei wichtigen Bauabschnitten, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhängt. Ebenfalls ist der mit der Bauüberwachung betraute Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Baumängel ergeben.

Als Faustregel gilt, dass der Umfang der Überwachungspflichten proportional zum Risiko einer fehlerhaften Ausführung ansteigt. Je wichtiger das jeweilige Detail ist, je schwieriger und schadensträchtiger eine Tätigkeit an sich ist und je mehr Umstände zu Fehlern führen können, umso wachsamer muss der Architekt sein, um frühzeitig eingreifen und Schäden abwenden oder mindern zu können (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2000, Az. VII ZR 362/99).

In einem durch unsere Kanzlei geführten Regress hatte das Landgericht Duisburg (Urteil vom 16.09.2021, Az. 8 O 77/20) einen Bauüberwachungsfehler wegen einer zu niedrigen Bodenplatte bejaht. Hierüber hatte ich bereits in meinem Beitrag vom 06.10.2021 berichtet.

Thomas Litzenburger, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte