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Heute möchte ich Ihnen das Urteil des BGH vom 13.02.2020, Az. IX ZR 90/19 vorstellen. In diesem hat der BGH entschieden, dass einem Rechtsschutzversicherer auch ein direkter Auskunftsanspruch gegenüber einem Rechtsanwalt zusteht.

In diesem Fall wurde der Ausgangsprozess – eine Verkehrsunfallabwicklung – von einem Rechtsschutzversicherer finanziert. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer übernahm ebenfalls die Kanzlei. Der Rechtsschutzversicherer erhielt von der Kanzlei Zahlungen, die er nicht nachvollziehen konnte. Die Anfragen über den Sachstand des Verfahrens blieben außergerichtlich unbeantwortet.

Der BGH stützt diesen Anspruch auf §§ 675, 666, 667, 401, 412 BGB i.V.m. § 86 VVG.

Es besteht ein Ersatzanspruch des Versicherten. Sofern dem Versicherten ein Anspruch aus dem Verkehrsunfallgeschehen zusteht, umfasst dieser auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Grundsätzlich hat der Versicherten auch einen aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner. Dieser ist aufschiebend bedingt durch den Erlass einer Kostengrundentscheidung.

Indem der Rechtsschutzversicherer diese Kosten übernommen hat, sind etwaige Ansprüche auf diesen übergangen (§ 86 VVG).

Soweit der Gegner des Ausgangsverfahrens somit Zahlungen hierauf leistet, so geht der Anspruch auf Herausgabe auf den Rechtsschutzversicherer über. Diesem Anspruch auf Herausgabe folgt der Auskunftsanspruch als Hilfsrecht in analoger Anwendung der §§ 412, 401 BGB. Diese Auskunft erforderlich ist, um den Herausgabeanspruch geltend machen zu können.

Auch kann sich der Anwalt nicht auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung berufen. Vorliegend wurde mit Kenntnis des Versicherten der Prozess durch den Rechtsschutzversicherer finanziert. Indem der Versicherte dem Anwalt die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer überlassen hat, hat er diesen auch konkludent von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung dem Rechtsschutzversicherer gegenüber entbunden.

Anne Pehlke, Rechtsanwältin H&P Rechtsanwälte