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Der BGH hat sich zuletzt mit zwei Fällen zur Fahrzeughalterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG beschäftigt. Insbesondere ging es in beiden Fällen darum, ob der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, denn die Verletzung oder Tötung eines Menschen oder Beschädigung einer Sache muss gerade bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eintreten. Insoweit hält der BGH zwar fest, dass diese Formulierung weit auszulegen ist, da die Fahrzeughalterhaftung der Preis dafür ist, dass durch Verwendung eines Kraftfahrzeugs eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Daher sollen durch die Fahrzeughalterhaftung alle Schadensfälle erfasst werden, bei denen bei wertender Betrachtung das Kraftfahrzeug das Schadensgeschehen entscheidend (mit)geprägt hat. Die Schadensursache muss daher in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang stehen.

In ersten Fall handelte es sich bei dem Kraftfahrzeug um einen Elektroroller, dessen ausgebaute Batterie während des Aufladens explodierte und so ein Gebäude in Brand setzte. Aufgrund der genannten Grundsätze kam der BGH zu dem Schluss, dass zwar grundsätzlich auch ein Defekt eines Kraftfahrzeugs, der vor, während oder nach einer Fahrt zu einer Rechtsgutverletzung führt, von der Fahrzeughalterhaftung erfasst ist. Allerdings muss auch insoweit das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehende Gefahr das Schadensgeschehen entscheidend mitgeprägt haben. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Batterie aus dem Elektroroller ausgebaut und hatte zu diesem gerade keine Verbindung mehr. Daher war die Batterie nicht mehr (bzw. noch nicht wieder) Teil des Kraftfahrzeugs. Ein Zurechnungszusammenhang kann nach Ansicht des BGH nicht schon dadurch begründet werden, dass sich die Batterie vorher im Elektroroller befand und beim Betrieb des Elektrorollers entladen wurde.

In einem weiteren Fall befasst sich der BGH mit der Frage, ob eine Sache auch dann im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beschädigt ist, wenn sie vorübergehend ihrer Funktion und ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird. Hintergrund war die Verursachung eines Verkehrsunfalls, welcher dazu führte, dass eine Straßenbahnschiene blockiert wurde, wodurch die betreffende Schiene als Fahrtstrecke vorübergehend nicht genutzt werden konnte. Der BGH stellte insoweit klar, dass der Schadensbegriff in § 7 Abs. 1 StVG dem in § 823 Abs. 1 BGB entspricht, für welchen anerkannt ist, dass Einwirkungen auf die Sache, die die Benutzung objektiv verhindern, eine Eigentumsverletzung darstellen. Ist eine Sache derart beeinträchtigt, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendung praktisch aufgehoben ist, wirkt diese Beeinträchtigung wie eine vorübergehende Wegnahme der Sache und stellt daher eine Eigentumsverletzung bzw. Sachbeschädigung dar. Auch stellte der BGH klar, dass es nicht am erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. Insbesondere verwirklicht sich in der Eigentumsverletzung gerade das besondere Risiko, das mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs einhergeht und nicht ein allgemeines Beeinträchtigungsrisiko des Geschädigten Verkehrsunternehmens, welches es hinnehmen müsste.

Im Ergebnis bedeuten diese Entscheidungen des BGH für den Halter eines Kraftfahrzeugs, dass bei durch eine ausgebaute Batterie eines Elektrorollers oder E-Bikes verursachten Schäden eine Haftung des Fahrzeughalters nicht in Betracht kommt, hingegen kann die Blockade einer Schiene durch ein Kraftfahrzeug eine solche begründen. Hier dürfte jedoch regelmäßig der Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig sein.

Claudia Eschholz, Juristin H&P Rechtsanwälte