+49 (0) 351 44848 0 dresden@holzhauser.de

Mit unserem Blog-Beitrag vom 27. April 2022 machten wir Ihnen das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bekannt, welches vorsieht, dass Ärzte ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr dem Arbeitnehmenden in Papierform aushändigen müssen, sondern direkt an die Krankenkasse des Arbeitnehmerenden melden.   Die Arbeitnehmenden sollte dadurch nicht mehr ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorzeigen zu müssen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten den Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung, welche diese Daten elektronisch bei der Krankenkasse abrufen können.

Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte der Bundestag bereits am 18. September 2019 im Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen. Ursprünglich sollte sie bereits zum 1. Januar 2022 starten. Nachdem der Termin für den Echteinsatz auf den 1. Juli 2022 verschoben wurde, musste jetzt eine weitere Verschiebung vorgenommen werden. Die Pilotphase der eAU wurde nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Begründet wurde das Erfordernis dieser Verschiebung mit den Auswirkungen der Coronapandemie, die zu einer Verzögerung der technischen Umsetzung für die eAU bei den Ärztinnen und Ärzten führte.

Wir fassen die Phasen des eAU-Verfahrens noch einmal kurz zusammen:

Schritt 1: Arzt meldet an die Krankenkasse

Im ersten Schritt stellt der Arzt oder die Ärztin die Arbeitsunfähigkeit (AU) des Arbeitnehmenden fest und übermittelt die notwendigen Daten, die sich bisher auch auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier befunden haben, elektronisch an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmenden.

Schritt 2: Arbeitnehmende informieren Arbeitgeber

Der Arbeitnehmende unterrichtet seinen Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Dazu händigt er dem Arbeitgeber aber nicht mehr wie bisher die Bescheinigung in Papier aus. Der Arbeitgeber hat nun Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden und kann bei dessen Krankenkasse die erforderlichen Daten elektronisch abrufen. 

Schritt 3: Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse

Nachdem der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmenden über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde, ruft er die Daten bei der zuständigen Krankenkasse ab. Diese hält folgende Informationen für ihn bereit:

  • Name des/der Beschäftigten,
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und 
  • Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Seit dem 1. Januar 2022 läuft ein gesetzliches Pilotverfahren: Arbeitgeber, die bereits technisch dazu in der Lage sind, können die AU-Daten elektronisch abrufen.

Horst Reinemann, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte