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Der VGH Kassel hat bestätigt, dass eine mit dem Vakzin “Sputnik V“ zweifach geimpfte Person die Ausstellung eines inländischen Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht beanspruchen kann.

Nach § 2 Nr. 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ist ein Nachweis des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszustellen, wenn die zu Grunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/Impfstoffe/Covid-19 genannten Stoffe erfolgt ist. Der russische Impfstoff „Sputnik 5“ ist aber in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen. 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/953 zur Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, ein Zertifikat für einen Covid-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2021, Geschäftszeichen: 8 B 1885/21).

Anne Glaser, Rechtsanwältin H&P Rechtsanwälte