Die behördlich angeordneten Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie betrafen auch die Betreiber von Fitnessstudios. Während dieser Zeit besteht auf Seiten der Fitnessstudiobetreiber kein Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Sie selbst brauchten bzw. durften während des angeordneten Lockdowns die von Ihnen vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen. Damit wurden gleichzeitig aber auch die Mitglieder von Ihrer Gegenleistungspflicht – also der Zahlung der Beiträge – befreit.
Einige Fitnessstudios versuchen nun Ihre Ausfälle während der coronabedingten Schließzeiten bei Kündigung des Fitnessstudiovertrages durch einseitige Vertragsverlängerung um die Dauer der Schließung zu kompensieren. Häufig geschieht dies durch eine grundsätzliche Bestätigung der Kündigung verbunden mit dem Hinweis, dass sich das Vertragsende aufgrund der behördlich veranlassten Schließung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebe.
Mehrere Gerichte darunter auch das Landgericht Osnabrück sahen eine solche einseitige Vertragsverlängerung als unbillig an. Insbesondere liegt demnach kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, welcher die Anpassung des Vertrages rechtfertigen würde. Eine solche Anpassung des Vertrages kann nur vorgenommen werden, wenn ein Festhalten an dem konkreten Vertrag für eine Partei unzumutbar ist. In den Fitnessstudiofällen ergibt sich jedoch die Unzumutbarkeit nicht aus dem einzelnen Vertrag sondern erst aufgrund der Vielzahl der betroffenen Verträge. Zudem führt das Landgericht Osnabrück aus, dass der Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 EGBGB eine Regelung geschaffen hat, welche für Unternehmen die Folgen dieser behördlich angeordneten Schließungen abmildern soll. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich der Unternehmer schlicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnte.
Darüber hinaus hat das Landgericht Duisburg aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass Schreiben von Fitnessstudiobetreibern, welche den Eindruck erwecken, dass die Vertragsverlängerung um die Dauer der Schließung verbindlich sei, eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen. Gemäß § 5 Abs. 1, 2 UWG sind geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte von Verbraucher enthalten. Sofern dem Schreiben eines Fitnessstudiobetreibers nicht zu entnehmen ist, dass die Ausführungen zur Vertragsverlängerung lediglich dessen Rechtsansicht wiederspiegeln, sondern vielmehr als tatsächlich eintretende Rechtsfolge zu verstehen sind, stellt dies auch eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften dar.
Im Ergebnis wird von einem Großteil der Gerichte die Verlängerung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund coronabedingter Schließzeiten als unbillig angesehen. Allerdings muss stets der konkrete Sachverhalt betrachtet werden. Auch eine höchstrichterliche Rechtsprechung ist insoweit noch nicht ergangen. Dennoch sollte die Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos durch den Betreiber eines Fitnessstudios auf seine Mitglieder als Verbraucher insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der positiven gerichtlichen Entscheidungen nicht schlicht hingenommen werden.
Claudia Eschholz, Juristin H&P Rechtsanwälte
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