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Viele Prozesse werden heutzutage mittels einer Rechtsschutzversicherung finanziert. Häufig nehmen Kanzleien Vorschüsse für Ihre Tätigkeit. Auch sind Gerichtskostenvorschüsse zu zahlen. Anschließend kann es zu Erstattungen kommen. Zunächst stellt sich daher immer die Frage gegen wen der Anspruch geltend zu machen ist.

In Betracht kommen hier insbesondere der Versicherungsnehmer, der Versicherte (Betroffene) und die Anwaltskanzlei. Hierbei ist grundsätzlich festzuhalten, dass verschiedene Vertragsverhältnisse zu beachten sind. Der Versicherungsnehmer steht mit dem Rechtsschutzversicherer in vertraglicher Verbindung, wobei ein Dritter im Rahmen des Vertrages zu Gunsten Dritter mitversichert werden kann. Der Betroffene schließt einen Vertrag mit der Anwaltskanzlei. 

Grundsätzlich ist in diesen Vertragsverhältnissen rückabzuwickeln. Da nicht immer der Versicherungsnehmer der Vertragspartner der Anwaltskanzlei ist, kann nur dann gegen diesen vorgegangen werden, wenn dieser eigene Obliegenheiten verletzt. Hierauf soll vorliegend nicht näher eingegangen werden. Anderenfalls ist gegen den Betroffenen, welcher die anwaltliche Leistung und somit auch die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nimmt, vorzugehen. Dies bedeutet auch, dass nur ausnahmsweise vom Rechtsschutzversicherer gegen die Anwaltskanzlei vorgegangen werden kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Zahlung direkt an die Kanzlei erfolgt, denn diese Zahlung erfolgt in Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Betroffenen. Das verknüpfende Element zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwaltskanzlei ist häufig der Anspruchsübergang nach § 86 VVG. Das Quotenvorrecht soll an dieser Stelle außer Betracht bleiben.

Bei der Überlegung, wen man in Anspruch nehmen kann, sollte man die Perspektive der Anwaltskanzlei einnehmen und sich fragen: Liegt aus deren Sicht eine Überzahlung vor. Sofern also Einwände aus dem Versicherungsvertrag erhoben werden, liegt keine Überzahlung des Anwaltes vor, sondern der Versicherte ist bereichert. Damit ist in den nachfolgenden Fällen der Betroffene der richtige Regressgegner (nicht abschließend):

  • Fehlende Zahlung der Selbstbeteiligung
  • Keine Übernahme von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern oder Auskunftskosten (z.B. EMA)
  • Fehlender Versicherungsschutz
    • Übernahme von Beratungskosten, aber Übergang in die nicht versicherte außergerichtliche Tätigkeit
    • Vorliegen einer nicht versicherten vorsätzlichen Straftat
    • Klage-/Widerklage-Situation, wobei die Widerklage nicht versichert ist
  • Missverhältnis im Vergleich
    • wegen ungünstiger Kostenquote
    • wegen fehlender Regelung bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzgl. derer ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht

In diesen Fällen liegt nur deshalb eine Überzahlung aus Sicht des Rechtsschutzversicherers vor, weil laut Versicherungsbedingungen die Kosten ganz oder zum Teil nicht übernommen werden. Damit ist im Ergebnis im Rahmen der vertraglichen Beziehungen, also gegen den Betroffenen, vorzugehen.

Weitere Fälle werden im nächsten Teil besprochen.

Anne Pehlke, Rechtsanwältin H&P Dresden