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Gerade in Zeiten der Corona-Epidemie erlebte die Reisemobil-Branche einen regelrechten Boom. Die Kaufverträge für neue Fahrzeuge enthielten dabei Preisanpassungsklauseln, die angesichts der nachfragebedingt langen Lieferzeiten oft zu erheblichen Teuerungen führen konnten. Solche Klauseln sind im Übrigen nach wie vor üblich. In einem von uns für den Käufer eines solchen Reisemobils erfolgreich geführten Verfahren vor dem Landgericht Görlitz, Zweigestelle Bautzen, (Az.: 6 O 67/23) ging es um die Wirksamkeit einer solchen typischen Klausel mit folgendem Wortlaut:

Verändern sich Einkaufspreise für Basisfahrzeuge oder anderweitige zur Vertragserfüllung erforderliche Teile und Materialien im Zeitraum zwischen der Auftragsbestätigung an Sie und dem Zeitraum der Produktionsfreigabe des Auftrages (Status „H“) über das Maß einer gewöhnlichen Preissteigerung hinaus und ist dies aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen. Notwendige Preisanpassungen werden wir Ihnen unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform mitteilen. Sollte die Preisanpassung bei mehr als plus 5 % vom Ursprungspreis liegen, sind Sie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wobei das Rücktrittsrecht unverzüglich nach Kenntniserlangung auszuüben ist.

Das Landgericht hielt die Klausel wegen fehlender Transparenz für den Kunden nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam, da sie diesen unangemessen benachteilige. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen darauf ab, dass der Käufer weder nachvollziehen könne, welche Teuerungen weitergegeben werden könnten, noch ob der Verkäufer eigene Margenerhöhungen aufgeschlagen habe. Damit könnten Preissteigerungen durch den Käufer nicht einmal ansatzweise kontrolliert werden. Ebenfalls bemängelte das Gericht, dass nur einseitig Preiserhöhungen, aber nicht auch umgekehrt Preisermäßigungen weitergegeben werden könnten. In dem Zusammenhang hielt es das Gericht für unbeachtlich, dass dem Käufer nach der Formulierung der Klausel ab einer Erhöhung von 5 % eine Rücktrittsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Darüber hinaus erachtete das Gericht die Klausel auch deswegen für unklar formuliert, weil für den Käufer nicht ersichtlich sei, was anderweitige, zur Vertragserfüllung erforderliche Teile/Materialien sowie gewöhnliche Preissteigerungen sein sollen.

Nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts hat der verklagte Reisemobil-Händler die auf Erstattung der Preiserhöhung gerichtete Klageforderung vollumfänglich anerkannt, was für ihn den Vorteil hatte, dass das daraufhin ergangene Anerkenntnisurteil ohne Entscheidungsgründe ausgefertigt wurde, also keine Ausführungen zur Unwirksamkeit der Klausel enthielt. Für Käufern von Reisemobilen, grundsätzlich gilt das aber auch für alles anderen Kaufgegenstände, bedeutet das, dass sie bei Verträgen mit der oben genannten oder auch einer ähnlich formulierten Preisanpassungsklausel, gute Chancen haben, eine gezahlte Preiserhöhung zurückfordern zu können. Weitere Voraussetzung ist natürlich, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist, was ausgehend vom Datum des Urteils für ab dem Jahr 2022 fällig gewordene Kaufpreisforderungen gilt.

Stephan Scheele, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte