Auch kleine Fehler können große Schäden zur Folge haben.
In dem von unserer Mandantin versicherten Gebäude kam es zu einem Wasserschaden, da eine Firma bei der Bewässerung eines Pflanzentrogs den Schlauch zurück in das Pflanzenbeet legte, ohne zuvor das Ventil an der Schlauchspitze wieder fest zu verschließen.
In der Folge drang Wasser ungehindert in das Pflanzbeet ein, bis es schließlich aus dem Pflanzentrog überlief und in den Estrich eindrang. Es entstand ein erheblicher Gebäudeschaden, den unsere Mandantin als Gebäudeversicherer regulierte. Dadurch sind die Schadenersatzansprüche gegen den verursachenden Dienstleister gem. § 86 Abs. 1 VVG auf unsere Mandantin übergegangen.
Der Haftpflichtversicherer der Firma, die den Schaden verursachte, ersetzte außergerichtlich lediglich 50 % des entstandenen Schadens. Er wendete ein, dass der Pflanzentrog vom Architekten ohne Überlauf geplant wurde. Ein solcher Überlauf hätte den Schaden trotz der fehlerhaften Bewässerung verhindert. Daher läge ein Mitverschulden des Architekten an dem Schaden vor, den sich die Gebäudeeigentümerin zurechnen lassen muss.
Dieser Auffassung konnten wir uns nicht anschließen. Die Zurechnung eines Mitverschuldens des Architekten nach § 278 BGB kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Bauherr anderen am Bau Beteiligten mangelfreie Pläne zur Verfügung stellen muss. Eine solche Verpflichtung bestand aber gegenüber dem Dienstleister für die Bewässerung des Pflanzentrogs gerade nicht.
Sollte den Architekten überhaupt ein Verschulden treffen, dann haftet er mit dem Dienstleister gesamtschuldnerisch, mit der Folge, dass der Dienstleister vollumfänglich in Anspruch genommen werden kann.
Dementsprechend haben wir Klage vor dem Landgericht Darmstadt gegen den Dienstleister ausgebracht.
Das Landgericht Darmstadt verurteilte daraufhin die schadenverursachende Firma, den entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen (Urteil des LG Darmstadt vom 05.05.2022, Az. 27 O 31/21).
Das Gericht folgte unserer Auffassung, dass vorliegend ein mögliches Verschulden des Architekten nicht der Gebäudeeigentümerin zugerechnet werden kann.
Zu dem Schaden kam es nämlich nicht wegen einer fehlerhaften Ausführung des Bewässerungssystems, sondern wegen einer fehlerhaften Durchführung der Bewässerung. Es besteht keine Pflicht nur solche Pflanzentröge zu verwenden, die auch im Fall des bestimmungswidrigen Gebrauchs vor Wasserschäden schützen. Vielmehr hatte es der beklagte Dienstleister selbst in der Hand, den entstandenen Schaden zu vermeiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Thomas Litzenburger, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte
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