Schon mehrfach hat sich der BGH mit Werbung im Zusammenhang mit Qualitätsurteilen wie die Bezeichnung eines Produkts als „Testsieger“ beschäftigt. So ist es bereits seit einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 anerkannt, dass es wettbewerbswidrig ist, ein Testergebnis für eine beworbene Ware zu verwenden, ohne die Angabe der Fundstelle zu der Veröffentlichung des Tests zu benennen (BGH, Urteil vom 21.03.2021, Az.: I ZR 151/89).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des BGH sind in der Regel auf Produktverpackungen, die ein Testsieger-Siegel enthalten, auch die erforderlichen Angaben der Fundstelle vorhanden. Aus Abbildungen in Werbeprospekten konnten diese bisher allerdings aufgrund der kleinen Schriftgröße der entsprechenden Angabe oder der Nennung der Fundstelle auf der Rückseite der Produktverpackung oft nicht entnommen werden.
Nun hat sich der BGH daher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Pflicht zur Angabe der Veröffentlichungsstelle auch für Werbeprospekte besteht, welche Abbildungen von Produkten enthalten, auf denen wiederrum ein Testsieger-Siegel aufgedruckt ist. Hierbei stellte der BGH zunächst fest, dass eine solche Verpflichtung nicht bereits deswegen entfällt, weil das entsprechende Siegel lediglich auf der Produktverpackung abgebildet ist und vom Herausgeber des Prospektes nicht gesondert hervorgehoben wurde (BGH, Urteil vom 15.04.2021, Az.: I ZR 134/20).
Allerdings wäre es einem Kunden möglich, in einem Markt des Prospektherausgebers auf dem jeweiligen Produkt die Angaben zur Fundstelle der Veröffentlichung des durchgeführten Tests nachzulesen. Diese Informationen müssen einem Verbraucher jedoch zur Verfügung stehen, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft. Insoweit stellte der BGH klar, dass dies nicht nur die Entscheidung über den tatsächlichen Erwerb des betreffenden Produkts umfasst, sondern vielmehr bereits die Entscheidung über das Betreten des Geschäfts. Folglich ist die Erkennbarkeit der Angaben im Markt auf dem Produkt selbst nicht rechtzeitig.
Zudem wies der BGH darauf hin, dass der Herausgeber eines Werbeprospektes möglicherweise zwar „fremde“ Produkte bewirbt, damit allerdings den Absatz von Waren zugunsten des eigenen Unternehmens fördern will. Im Ergebnis sieht der BGH die Angabe der Informationen über die Fundstelle für die Herausgeber von Werbeprospekten daher als zumutbar an, wobei dies auch in einer Fußnote erfolgen kann.
Es entfällt für Verbraucher damit künftig auch im Bereich der Prospektwerbung lästiges Suchen nach der entsprechenden veröffentlichten Testbeurteilung. Durch die Angabe der Fundstelle ist diese nun schnell im Internet aufzufinden, sodass die ausführliche Bewertung des beworbenen Produkts nachgelesen werden kann.
Claudia Eschholz, Juristin H&P Dresden
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