Gem. § 2 Abs. 1 HaftPflG ist der Inhaber einer Anlage unter anderem zum Schadenersatz verpflichtet, wenn durch die Wirkungen von Flüssigkeiten aus einer Rohrleitungsanlage eine Sache beschädigt wird. Im Rahmen des Regresses des Sachversicherers ist der häufigste Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 HaftPflG ein Rohrbruch der Wasserversorgungsleitung, durch den das Gebäude oder der in dem Gebäude vorhandene Hausrat beschädigt wird.
Ereignet sich ein Rohrbruch an einer Hausanschlussleitung außerhalb des Gebäudes, jedoch auf dem Privatgrundstück des Anschlussnehmers, weist der Wasserversorger einen solchen Anspruch nach § 2 Abs. 1 HaftPflG regelmäßig mit der rechtsirrigen Begründung zurück, in seiner Satzung sei geregelt, dass die Kosten der Instandhaltung des Hausanschlusses der Anschlussnehmer zu tragen habe und er daher nicht Inhaber der Hausanschlussleitung sei.
Der Hausanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet an der Hauptabsperrvorrichtung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist Inhaber einer Anlage, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2021, Az. II ZR 249/20; BGH, Urteil vom 07.02.2088, Az. III ZR/05; BGH, Urteil vom 01.02.2007, Az. III ZR 289/06).
In den meisten Wasserversorgungssatzungen ist geregelt, dass der Wasserversorger den Hausanschluss herstellt und unterhält, während der Anschlussnehmer die hierfür entstehenden Kosten zu tragen hat. Aus der reinen Pflicht zur Kostentragung folgt jedoch nicht, dass der Anschlussnehmer Inhaber i.S.d. § 2 Abs. 1 HaftPflG ist. Die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb der Anlage hat nämlich derjenige, der den Hausanschluss herstellt und unterhält, somit der Wasserversorger.
Der Umstand, dass der Anschlussnehmer die Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen zu tragen hat, verwehrt lediglich den Regress auf Ersatz der Reparaturkosten, jedoch nicht den Regress des Gebäude- oder Inhaltversicherers auf den Folgeschaden (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, Az. III ZR 289/06).
Der Wasserversorger ist aufgrund der vorrangigen bundesrechtlichen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) auch daran gehindert, die Unterhaltungspflicht des Hausanschlusses auf den Anschlussnehmer zu übertragen. Nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich vom Wasserversorger hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer selbst darf dem entgegen keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
Eine Ausnahme gilt lediglich für abweichende Regelungen, die vor Inkrafttreten der AVBWasserV (01.01.1981) bereits bestanden haben und in der Folge beibehalten wurden.
Daraus folgt, dass Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses regelmäßig das Versorgungsunternehmen ist, auch wenn die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, Az. III ZR 289/06).
Thomas Litzenburger, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte
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