Wird durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes eine Sache beschädigt, ist der Besitzer aus § 836 Abs. 1 BGB verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Häufig wird § 836 BGB jedoch bei der Regressbearbeitung übersehen, insbesondere dann, wenn der Schaden auf das Ablösen von Bauteilen bei einem Orkan zurückzuführen ist.
Das Landgericht Dortmund hat in seinem Urteil vom 27.04.2017, Az. 11 S 72/16, einen Anspruch des Kaskoversicherers nach § 86 VVG i.V.m. § 836 Abs. 1 BGB bejaht, als ein herabgestürzte Dachziegel während des Pfingststurms „Ela“ den bei ihr versicherten PKW beschädigte.
Das Herunterfallen der Dachziegel stellt eine Ablösung im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB dar.
Nach Auffassung des Landgerichts Dortmund beruhe die Ablösung des Dachziegels auch kausal auf einer mangelhaften Unterhaltung des Gebäudes. Insoweit streite für den Kaskoversicherer ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass die Ablösung der Dachziegel entweder auf einer fehlerhaften Errichtung oder aber auf einer mangelhaften Unterhaltung des Gebäudes beruhe.
Dieser Anscheinsbeweis werde auch nicht dadurch entkräftet, dass ein „außergewöhnliches Naturereignis“ i.S.d. § 836 BGB in Form eines Orkans mit Windstärke 13 Beaufort vorgelegen habe. Der Unterhaltspflichtige müsse erhebliche Sturmstärken in seine Betrachtung mit einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Teile des Gebäudes oder Werks treffen.
Auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 23.11.2016, 4 U 97/16) sah in einem ähnlich gelagerten Fall den Anscheinsbeweis als nicht erschüttert an, wenn die Schadenursache (besonders) starke Sturmböen waren. Nur außergewöhnliche Naturereignisse, denen auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standhalten könne, lassen den Anscheinsbeweis entfallen.
Kommt es somit zu einem Ablösen von Teilen eines Gebäudes zu einem Schaden, sollte stets ein Regress gegen den Gebäudeeigentümer/ -besitzer geprüft werden. Die Erfolgsaussichten sind selbst bei starken Sturmböen gut.
Thomas Litzenburger, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte
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