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Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch gem. § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

Bei § 86 Abs. 1 VVG handelt es sich somit um einen gesetzlichen Forderungsübergang. Sinn und Zweck dieser Regel ist, dass der Schädiger nicht dadurch begünstigt wird, dass der Geschädigte versichert ist. Der Geschädigte ist somit weiterhin zum Schadenersatz verpflichtet, jedoch nicht mehr gegenüber dem Geschädigten sondern gegenüber dessen Versicherer.

Voraussetzung für einen Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG ist, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt und dieser einen Anspruch gegen den Schädiger hat.

Ferner muss zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsvertragsverhältnis bestehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt jedoch, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung von einem Versicherungsvertrag ausgehen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Geschädigte eine Regulierung des Schadens beim Versicherer begehrt und dieser daraufhin leistet. Ein Anspruchsübergang findet auch bei bewusster Großzügigkeit (Kulanz) statt.

Ausgeschlossen ist der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt und der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde (sog. Haushaltsgemeinschaftsprivileg). Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn eine auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Wirtschafsführung besteht.

Thomas Litzenburger, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte