Eine Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn der Patient, der einer Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, die sich auf eine sachverständige Begutachtung stützt, nur seine abweichende Meinung entgegenstellt. Erforderlich ist vielmehr, dass er entweder ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst medizinische Fundstellen oder Leitlinien benennt, die für seine Behauptung streiten. Wird ein solches Gutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 16.11.2021 – 4 U 719/21
Anne Glaser, Rechtsanwältin H&P Rechtsanwälte
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