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Während Meinungsäußerungen grundsätzlich vom grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, gilt dies regelmäßig nicht für Tatsachenbehauptungen. Sofern eine Tatsachenbehauptung unwahr ist, kann dem Betroffenen ein Anspruch auf Unterlassen des Betroffenen zustehen. Entscheidend bei der Abgrenzung ist insbesondere, ob die Richtigkeit der Aussage durch Beweismittel überprüft werden kann. Bei Meinungsäußerungen ist eine solche Überprüfung aufgrund der im Vordergrund stehenden Elemente der Stellungnahe und des Dafürhaltens gerade nicht möglich. Allerdings kann der bloße Einschub von Zusätzen wie „ich meine“ oder „offenbar“ nicht eine Tatsachenbehauptung in eine weniger angreifbare Meinungsäußerung verwandeln. Es ist vielmehr der vollständige Aussagegehalt zu ermitteln und zu bewerten.

Häufig sind in Äußerungen jedoch sowohl Tatsachen wie auch Meinungen enthalten und miteinander vermengt. Hier kann nicht grundsätzlich das tatsächliche Element als maßgeblich angesehen werden, da ansonsten der Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden würde. Auch eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Elemente kommt in der Regel nicht in Betracht, da der Sinn der Aussage auf diese Weise oftmals aufgehoben oder verfälscht werden würde. Sofern die Äußerung in Ihrem gesamten Kontext durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, ist sie daher insgesamt vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst. Bei der Beurteilung, ob eine Aussage im Wesentlichen eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt, ist die betreffende Äußerung stets in ihrem Zusammenhang und nicht außerhalb ihres Kontexts isoliert zu betrachten.

Stellt sich eine Äußerung als Tatsachenbehauptung heraus, kann der Betroffene, sofern die behaupteten Tatsachen unwahr sind, Unterlassung gemäß den §§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog verlangen. Ist eine Äußerung trotz enthaltener Tatsachenbehauptungen in ihrer Gesamtheit dagegen als Meinungsäußerung zu qualifizieren, steht dem Betroffenen dieser Unterlassungsanspruch nicht zu. Allerdings kann sich ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i. V. m. § 828 Abs. 1 BGB ergeben. Hierfür sind die verschiedenen widerstreitenden grundrechtlichen Schutzinteressen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit tritt insoweit allerdings regelmäßig hinter die Schutzinteressen des Betroffenen zurück, wenn der in der Meinungsäußerung enthaltene Tatsachenkern erwiesen falsch oder bewusst unrichtig ist. Für die Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer herabsetzender Tatsachenbehauptungen ist auch in Anbetracht der Meinungsfreiheit kein schutzwürdiges Interesse gegeben. Dagegen müssen wahre Tatsachenbehauptungen regelmäßig hingenommen werden.

Claudia Eschholz, Juristin H&P Dresden