Heute beschäftigen wir uns mit der Frage, ob der Gebäudeversicherer Regress gegen einen Sondereigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) führen kann. Hierzu folgender Beispielsachverhalt:
Der Sondereigentümer einer WEG verursacht einen Wasserschaden, da er eine Wasserleitung angebohrt hat. Durch das bestimmungswidrig austretende Wasser werden sowohl sein Sondereigentum, fremdes Sondereigentum sowie Gemeinschaftseigentum beschädigt. Die WEG bzw. deren Hausverwaltung hat einen Gebäudeversicherungsvertrag abgeschlossen, so dass der Versicherer den entstandenen Schaden reguliert.
Im Anschluss stellt sich dann die Frage, ob der Gebäudeversicherer den schadenverursachenden Sondereigentümer in Regress nehmen, sprich die regulierte Leistung zum Zeitwert von ihm zurückfordern kann. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch gem. § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt (vgl. auch unseren Blogbeitrag vom 02.03.2022).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der schadenverursachende Sondereigentümer nicht Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2001, Az. IV ZR 163/99). Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Miteigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Der gemeinschaftliche Versicherungsvertrag schützt somit die Sondereigentümer auch vor dem Ersatz von Schäden, die am Miteigentum und am Sondereigentum der anderen Miteigentümer entstehen.
Thomas Litzenburger, Rechtsanwalt H&P Rechtsanwälte
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