Grundsätzlich können Ärzte hinsichtlich der Maskenpflicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar sein, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes beitragen. Sie sind aber nicht zur Beantwortung der rechtlichen Frage berufen, ob ausgehend von dem jeweils bestehenden Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausnahmevorschrift erfüllt sind.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021, Geschäftszeichen: 1 S 2111/21, hängt von den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch vom Anlass für etwaige Zweifel an dem Vortrag des Normadressaten ab, welche Angaben dazu in Umfang und Detailgrad konkret erforderlich sind. Erforderlich ist zumindest, dass die Bescheinigung erkennen lässt, dass der Arzt sich über allgemeine Erwägungen zum Infektionsschutz hinaus mit der konkreten medizinischen Situation des Normadressaten befasst hat, dass die Bescheinigung aktuell ist und dass hier eine zutreffende Einschätzung der Situation, in welcher der Normadressat die Maske gegebenenfalls tragen muss, zu Grunde liegt.
Im Ergebnis dessen sind vorgelegte ärztliche Atteste zur Maskenbefreiung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen erfüllen. Gegebenenfalls wäre hier dann auch eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu verlangen, zur Überprüfung, ob durch den als Aussteller ausgewiesenen Arzt die Voraussetzungen für die Erstellung des ärztlichen Attestes eingehalten worden sind. Aufgrund der besonderen Umstände sowie der aktuell stark steigenden Infektionszahlen dürfte hier ein Fall vorliegen, wonach das Interesse des Individuums gegen das Interesse der Gemeinschaft zurückzustehen hat. Insoweit muss der Betroffene auch eine Überprüfung des Attestes dulden.
Anne Glaser, Rechtsanwältin H&P Rechtsanwälte
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