Früher hatte ein/e Angehörige/r, die/der bei einem Unfall oder einem sonstigen Schadensereignis ein Kind, ein Elternteil, die Ehefrau oder den Ehemann verloren hat, nur dann Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sie/er nachweisen konnte, durch den Verlust krank geworden zu sein. Dies führte zu der doch häufig sehr unwürdigen Verpflichtung der Hinterbliebenen, durch Gutachten von Psychologen nachzuweisen, dass man nicht nur in Trauer, sondern hierdurch auch krank ist.
Dem hat § 844 Abs. 3 BGB ein Ende bereitet. Danach hat derjenige, der Schadensersatz zu leisten hat, an die Hinterbliebenen, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, für das den Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Dies bedeutet, dass nahe Verwandte einen Schmerzensgeldanspruch haben, ohne nachweisen zu müssen, ob sie in „nur“ in Trauer oder darüber hinaus auch krank sind. Der Gesetzgeber bestimmt auch gleich, zu wem ein persönliches Näheverhältnis besteht, nämlich zum Ehegatten, zum Lebenspartner, zu den Eltern und zu den Kindern.
Diese nahen Verwandten müssen ihr seelisches Leid somit nicht mehr nachweisen, es wird vermutet. Dies bedeutet nicht, dass etwa Geschwister keinen Schmerzensgeldanspruch haben können. Diese müssen allerdings nachweisen, dass sie in besonderer Weise vom Ableben des Verwandten betroffen sind „seelisch leiden“.
Dieses Schmerzensgeld kommt dann zu den eventuell darüber hinaus bestehenden Unterhaltsansprüchen hinzu, dient also nicht dem Ausgleich von Einkommensverlusten, sondern tatsächlich nur der Kompensation der Trauer.
In der Praxis wird von den Geschädigten trotz eindeutiger gesetzlicher Regelung häufig vergessen, diese Position geltend zu machen, obwohl bislang Beträge ausgeurteilt wurden, die nicht zu verachten sind. Es ist nicht unüblich, dass pro Person 10.000 € Schmerzensgeld gezahlt werden. Nach meiner Erfahrung ist es den Haftpflichtversicherern sehr daran gelegen, Urteile zu dieser Frage zu vermeiden, so dass sie zur Vermeidung einer Klage bereit sind, höhere Beträge zu zahlen. Wenn man schon durch einen Schadensfall eine/n Verwandte/n verliert, was niemand ersetzen kann, sollte man zumindest die Ansprüche geltend machen, die einem zustehen und daher auf der Begleichung des Schmerzensgeldes für Verwandte bestehen.
Christian Wagner, Rechtsanwalt H&P Dresden
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