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Inzwischen ist einige Zeit vergangen, seitdem am 28.04.2020 die neue STVO-Novelle in Kraft trat, welche sogleich von vielen Seiten aufgrund ihrer fehlenden Bezugnahme auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 STVG als nichtig angesehen wurde. Eine solche wäre jedoch aufgrund des in Art. 80 GG vorgesehenen Zitiergebots zwingend erforderlich gewesen. Folglich besteht hier ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, welcher einen erneuten Beschluss über eine zumindest hinsichtlich der zitierten Normen des STVG geänderte STVO-Novelle notwendig macht. Eine bloße diesbezügliche Korrektur kommt insoweit nicht in Betracht, da eine nichtige Regelung von Anfang an rechtlich nicht existent ist und somit auch nicht abgeändert werden kann. Diesen nunmehr erforderlichen erneuten Erlass einer STVO-Novelle möchte unter anderem Bundesverkehrsminister Scheuer für eine Entschärfung der bisher vorgesehenen Regelungen nutzen. Die neue STVO-Novelle soll danach mit der Einschränkung erlassen werden, dass die Neuregelung zu Geschwindigkeitsüberschreitungen nur an besonderen Gefahrenquellen wie Schulen oder Autobahnbaustellen sowie bei Wiederholungstätern zur Anwendung kommt. Nach anderer Ansicht soll lediglich die bisher fehlende Zitierung des § 26a Abs. 1 Nr. 3 ergänzt werden und die neue STVO-Novelle ansonsten inhaltsgleich mit der im April 2020 in Kraft getretenen Novelle verabschiedet werden. Hierdurch würden dann auch die Fahrverbote ab 21 km/h innerorts und ab 26 km/h außerorts zur Anwendung kommen.

Aufgrund des aktuellen Streits über die neu zu erlassende STVO-Novelle wird sich deren Verabschiedung wohl eine gewisse Zeit hinziehen. In der Folge wird damit auch die derzeit unübersichtliche Rechtslage und Handhabungsweise in den verschiedenen Bundesländern  noch eine Zeitlang bestehen bleiben. So sind bisher 14 Bundesländer der Aufforderung von Bundesverkehrsminister Scheuer gefolgt und setzen die Anwendung der STVO-Novelle zunächst aus. Hierzu zählt unter anderem auch Sachsen. Brandenburg zahlt bereits als erstes Bundesland für Tempoverstöße zu viel gezahlte Bußgelder wieder zurück und dies sogar bei Bußgeldbescheiden, die rechtskräftig sind. Dagegen hat Hessen bisher lediglich die Einstellung der diesbezüglichen Verfahren angekündigt. Bayern gibt aktuell zumindest Führerscheine zurück, welche aufgrund eines Fahrverbots nach dem neuen Bußgeldkatalog abgegeben wurden. In den übrigen Bundesländern müssen Betroffene wohl auf dem Rechtsweg gegen entsprechende Bescheide vorgehen. Der unterschiedliche Umgang der Bundesländer mit der STVO-Novelle führt daher zu einem bundesweiten Flickenteppich. Gerne beraten und unterstützen wir Sie diesbezüglich.

Unterdessen sind weitere Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit von Änderungen der STVO aufgetreten. Auch im Hinblick auf die Zitierung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 STVG könnten möglicherweise bei den Verordnungen der letzten Jahre Fehler unterlaufen sein. Es werden nämlich lediglich die unter Nr. 3 genannten Buchstaben, welche Beispiele beinhalten, zitiert, nicht jedoch der anfängliche Satzteil, welcher für die Verordnungsermächtigung relevant ist. Nach dem Jahr 2009 eingeführte Ordnungswidrigkeiten könnten infolgedessen samt Bußgeldvorschriften unwirksam sein. Diese Auffassung vertritt zumindest das Verkehrsministerium in Stuttgart. Das Bundesverkehrsministerium erklärte auf eine Nachfrage hierzu, die Verordnung aus dem Jahr 2013 leide an keinem Zitierfehler. Eine Begründung wurde allerdings nicht ausgeführt. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik ist nicht eindeutig. Sicherlich kann die Zitierung der konkreten Beispiele ohne den anfänglichen Satzteil jedoch zu Irritationen bei den Bürgern führen.

Auch im Hinblick auf diese Thematik beraten und unterstützen wir Sie selbstverständlich gern.