Ansprüche des Bestellers nach vorbehaltloser Abnahme in Kenntnis von Mängeln
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, ohne sich die Mangelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm nur noch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zu. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen.
Amtlicher Leitsatz des OLG Schleswig , Urteil vom 18.12.2015, Az. 1 U 125/14
Anmerkung.: Das OLG Schleswig steht damit im Widerspruch zu der h.M., die im Hinblick auf den Wortlaut des § 640 Abs. 2 BGB annimmt, dass auch nach rügeloser Abnahme der (verschuldensabhängige) Schadensersatzanspruch nicht nur die Mangelfolgeschäden sondern auch die Mangelbeseitigungskosten erfasse (Palandt, § 640 Rdnr. 13, der darauf hinweist, dass im fortgesetzten Gebrauch möglicherweise ein Verzicht gesehen werden könne)